Beihilfe
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Beihilfe
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Das Beihilferecht ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Der Gesetzgeber hat den Bundesinnenminister ermächtigt, Beihilfevorschriften für Bundesbeamte zu erlassen. Die BhV regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, Sanatoriums-, Hospiz- und Kuraufenthalten. Die Beihilfe ergänzt als Fürsorgeleistung die Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten, die grundsätzlich aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
Mehrere Länder wenden die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) unmittelbar an: Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Die Länder Baden-Württemberg, Saarland und Hamburg haben zwar eigene Vorschriften zur Beihilfe herausgegeben, dennoch orientieren sich viele dieser Regelungen an den Bundesvorschriften.
In den Ländern Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind die Unterschiede gegenüber der BhV stärker. Dort gelten eigenständige Regelungen, die überwiegend als Rechtsverordnungen erlassen worden sind.
Unter www.die-beihilfe.de finden Sie den Wortlaut der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) sowie die Beihilferegelungen der Länder.
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Wichtigste Änderungen der Beihilfe am Beispiel des Bundes
Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch in der Beihilfe eine Reihe von Änderungen in Kraft getreten. Die meisten – für den Bund eingeführten Änderungen – wurden inzwischen auch von den Ländern übernommen, die eigenständige Beihilferegelungen haben.
Abzugsbeträge/Eigenbehalte (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BhV)
- Bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln (soweit keine Höchstbeträge festgesetzt sind) sowie Fahrtkosten vermindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um 10 %, mindestens aber um 5 Euro, höchstens um 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels selbst. Das bedeutet, dass ein Arzneimittel, das z. B. 3 Euro kostet, selbst bezahlt werden muss. Bei einem Arzneimittel im Wert von 40 Euro beträgt der Abzugsbetrag 5 Euro, bei einem im Wert von 120 Euro beläuft sich der Abzugsbetrag auf 10 Euro.
- Bei Krankenhaus- und Kuraufenthalten beträgt der Abzugsbetrag 10 Euro pro Tag. Dieser Abzugsbetrag ist bei Krankenhaus- und „Anschlussheilbehandlungen" auf höchstens 28 Tage jährlich begrenzt. Bei Krankenhausaufenthalten wird außerdem für Wahlleistungen Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers täglich ein Betrag von 14,50 Euro abgezogen.
- Bei häuslicher Krankenpflege beträgt der Abzugsbetrag 10 Euro je Verordnung plus 10 % der Gesamtkosten.
- Pro Kalendervierteljahr wird für jede erste Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten durch den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils ein Betrag in Höhe von 10 Euro von der Beihilfe abgezogen.
- Die genannten Abzugsbeträge fallen in bestimmten Fällen nicht an, z. B. bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangeren, bei Vorsorgeuntersuchungen oder wenn beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt sind (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV).
Belastungsgrenzen (§ 12 Abs. 2 BhV)
Erreichen die Abzugsbeträge in der Summe eine Belastungsgrenze von 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens bzw. bei chronisch Kranken 1 %, entfallen sie ab diesem Zeitpunkt für den Rest des Jahres. Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und für Kinder werden bei der Berechnung des Einkommens Freibeträge abgezogen.
Leistungsausschlüsse
- Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie sonstige, in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr verordnungsfähige Arzneimittel sind grundsätzlich nicht mehr beihilfefähig. Für eine Übergangszeit, d.h. bis zur Verpflichtung der Apotheken zur Verwendung einer zentralen „Registriernummer" auf Privatrezepten, bleiben die alten Regelungen gültig, allerdings mit den neuen Abzugsbeträgen nach § 12 Abs. 1 BhV.
- Brillen sind im bisherigen Umfang bei Aufwendungen für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ansonsten nur bei schwerwiegenden, in den Beihilfevorschriften (Anlage 3 Nummer 12) bezeichneten Erkrankungen beihilfefähig.
Beihilfe im Todesfall
Die Beihilfe zu den Bestattungskosten entfällt ab dem 1. 1. 2004.
Beihilfe zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung
Diese Leistung entfällt ab dem 1. 1. 2004.
Beihilfe zu Fahrtkosten
Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung sind nur noch ausnahmsweise beihilfefähig, bei Verlegungen zwischen Krankenhäusern nur aus zwingenden medizinischen Gründen oder nach vorheriger Genehmigung der Beihilfestelle.
Beihilfe zu Sterilisationen und künstlicher Befruchtung
Die Beihilfeansprüche für Aufwendungen bei Sterilisationen und künstlicher Befruchtung werden entsprechend den neuen Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt.
Neue Leistungen
- Aufwendungen für Mutter (Vater)/Kind-Kuren (§ 8 Abs. 7 BhV) sowie für Hospizaufenthalte sind beihilfefähig. Außerdem wird die Abrechnung von Leistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erleichtert.
- Erst ab 1. 1. 2005 sind die Material- und Laborkosten für Zahnersatz nicht mehr wie bisher zu 60 %, sondern zu 40 % beihilfefähig.
- Bitte, haben Sie Verständnis, wenn in der Übergangszeit nach Inkrafttreten der Neuregelungen sich die Bearbeitung der Beihilfeanträge verzögert.
- Den vollständigen Text der neuen Beihilfevorschriften mit den gekennzeichneten Änderungen finden Sie unter www.bmi.bund.de im Internet.
Merkblatt des Bundesinnenministeriums
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Hinweise des BMI zu § 6 Absatz 1 Nr. 3 BhV
(Textkasten / Seite 14 bis 17)
(Kastenende)
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