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Familienversicherte Angehörige

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Familienversicherte Angehörige

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Familienversichert sind die Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die der Beitragszahler überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder, wenn die Pflege nicht berufsmäßig ausgeübt wird. 

Voraussetzungen
Die Familienangehörigen
- haben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
- sind nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse/Pflegekasse,
- sind nicht versicherungsfrei (Ausnahme: geringfügige Beschäftigungen) bzw. von der Versicherungspflicht
  befreit,
- sind nicht hauptberuflich selbstständig tätig,
- haben kein regelmäßiges Gesamteinkommen, das eine bestimmte Grenze überschreitet;  diese beträgt im
  Jahr  2005 für geringfügig Beschäftigte 400 Euro, für alle anderen 345 Euro monatlich.
  Kinder sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert. 

Besonderheiten
- Während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit bleiben vorher Versicherungspflichtige weiter Mitglied, sodass
  sie in dieser Zeit nicht familienversichert sein können.
- Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner
  nicht gesetzlich versichert ist und ihr bzw. sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche
  Versicherungspflichtgrenze von 3.862,50 Euro (2004) übersteigt. Ist der mit dem Kind verwandte Ehepartner
  Arbeitnehmer und bestand bereits am 31. 12. 2002 eine private Krankenversicherung, gilt die geringere
  Versicherungspflichtgrenze von monatlich 3.487,50 Euro. Darüber hinaus muss das Gesamteinkommen
  regelmäßig höher sein als das des Mitglieds.
- Die Altersgrenze erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht
  sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges
  soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Grundwehr- oder
  Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum über das
  25. Lebensjahr hinaus. Hier sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen.
- Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich 
  selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung 
  während der Familienversicherung eingetreten und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine 
  entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen. 

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