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Eigenbehalte und Belastungsgrenzen bei der Beihilfe

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Eigenbehalte und Belastungsgrenzen bei der Beihilfe

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Aufgrund der wirkungsgleichen Übertragung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) auf das System der Beihilfe wurden Eigenbehalte und Belastungsgrenzen in die Beihilfevorschriften des Bundes eingearbeitet. 

Zuzahlungen
Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich seit 1.1.2004 um zehn vom Hundert der Kosten (mindestens um 5,00 Euro, höchstens um 10,00 Euro), jeweils aber um nicht mehr als die tatsächlichen Kosten bei
- Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV,
- Hilfsmitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV, bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln höchstens um 10,00
  Euro für den Monatsbedarf je Indikation,
- Fahrtkosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV,
- um 10,00 Euro je Kalendertag bei
- vollstationären Krankenhausleistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a) und Satz 2 BhV und im
  unmittelbaren Anschluss oder engen zeitlichen Zusammenhang an vollstationäre Krankenhausleistungen
  durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr,
- Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BhV,
- Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BhV,
- um zehn vom Hundert der Kosten und 10,00 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme
  bei häuslicher Krankenpflege nach § 6 Abs.1 Nr. 7 BhV. 

Praxisgebühr wurde auf das System der Beihilfe übertragen
Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10,00 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen. Dies gilt nicht bei Aufwendungen für
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Fahrten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, 
- Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von
  Krankheiten,
- Leistungen, soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige
  Höchstbeträge festgesetzt worden sind. 
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Art der Aufwendungen  Höhe der Zuzahlung 
Medikamente  10 Prozent der Kosten, mindestens
5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro 
Hilfsmittel  10 Prozent der Kosten, mindestens
5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro
(beim Verbrauch bestimmter Hilfsmittel/
je Monat und Indikation max. 10,00 Euro
pro Monat) 
Fahrtkosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV 10 Prozent der Kosten, mindestens
5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro 
Vollstationäre Krankenhausbehandlungen
und unmittelbar darauffolgende
Rehabilitationsbehandlungen 
10,00 Euro je Kalendertag für
maximal 28 Tage im Kalenderjahr 
Sanatoriumsbehandlung  10,00 Euro je Kalendertag 
Pauschalabrechnungen bei Heilkuren  10,00 Euro je Kalendertag 
Häusliche Krankenpflege nach
§ 6 Absatz 1 Nr. 7 BhV 
10 Prozent der Kosten und 10,00 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage 
Ärztliche, zahnärztliche oder
psychotherapeutische Leistungen
(„Praxisgebühr") 
Die Beihilfe (also nicht der beihilfefähige
Betrag, sondern der Zahlbetrag) wird für
den Beihilfeberechtigten und seine
berücksichtigungsfähigen Angehörigen pro Kalendervierteljahr um 10,00 Euro gekürzt,
wenn entsprechende Leistungen in
Anspruch genommen wurden.
 

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Belastungsgrenzen
Zuzahlungen und Praxisgebühr sind innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese beträgt
- zwei vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV;
- für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, eins vom Hundert des
  jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV.


Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der  gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Das Einkommen vermindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 vom Hundert und für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze
ist jeweils das jährliche Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Das Bundesministerium des Innern kann für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen, Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und dergleichen teilnehmen, geringere Abzugsbeträge festlegen. 

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