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Krankenkassenwechsel

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Krankenkassenwechsel

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Die Gesundheitsreform gibt den gesetzlichen Krankenkassen größeren Spielraum für mehr Wettbewerb um die besten Leistungen. Zugleich müssen die Krankenkassen transparenter machen, wofür sie Ihr Geld ausgeben. Entscheidend für einen Kassenwechsel ist aber nicht nur der Beitragssatz. Sie müssen Kosten und Leistungen miteinander vergleichen. Dann wissen Sie, ob ein Wechsel für Sie Sinn macht und welche Krankenkasse am ehesten Ihren Bedürfnissen entspricht. Ein Wechsel sollte daher gut überlegt sein. Vor einer Entscheidung sollten Sie sich möglicherweise von unabhängigen Verbraucherorganisationen wie den Verbraucherzentralen oder der Stiftung Warentest beraten lassen.


Vor dem Wechsel sollen Sie prüfen:
- Wie hoch ist der Beitragssatz?
- Wofür gibt die Krankenkasse die Beiträge aus?
- Wo bekomme ich die beste Beratung?
- Welche Zusatzleistungen bietet mir die Krankenkasse?
- Welches Bonussystem passt am besten zu mir?
- Was muss ich bei einer Kündigung beachten?
 
 

Was ist beim Wechsel von einer zur anderen gesetzlichen Krankenkasse zu beachten
Gesetzlich Versicherte können die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Keine wählbare gesetzliche Kasse darf Ihnen die Mitgliedschaft verwehren. Allerdings gilt es dabei, Fristen und Regeln zu beachten.

Kündigungsfristen
Der Aufwand für einen Kassenwechsel ist gering. Als gesetzlich Versicherter ist der Wechsel möglich, wenn Sie in Ihrer Krankenkasse mindestens 18 Monate versichert waren. Sobald Sie Ihre Kündigung erklärt haben, können Sie zum Ende des übernächsten Kalendermonats Ihre Kasse wechseln. Vor Ablauf dieser 18-Monatsfrist ist eine Kündigung nur dann erlaubt, wenn die Kasse den Beitragssatz erhöht. Dieses Sonderkündigungsrecht können Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Beitragssatzerhöhung in Anspruch nehmen. Keine Beitragssatzanhebung liegt vor, wenn sich Ihre Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse vereinigt hat und die neue Krankenkasse einen höheren Beitrag erhebt, als Sie vorher entrichtet haben. Bei der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse handelt es sich um eine neue Krankenkasse, die erstmals einen Beitrag erhebt, sodass keine Anhebung eines vorher erhobenen Beitrags vorliegt. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesen Fällen daher nicht. Die 18-Monatsfrist gilt allerdings nicht, wenn Sie freiwillig versichert sind und Ihre Mitgliedschaft kündigen wollen, weil Sie die Voraussetzung der Familienversicherung erfüllen oder eine private Krankenversicherung abschließen wollen, Ihre Krankenkasse in der Satzung vorgesehen hat, dass die Bindungsfrist nicht gilt, wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse derselben Kassenart wechseln, für Ihren Betrieb eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse neu errichtet wird.

Form der Kündigung
Nachdem Sie als Mitglied Ihrer Krankenkasse schriftlich gekündigt haben, muss die Krankenkasse Ihnen unverzüglich – spätestens innerhalb von zweiWochen nach Eingang der Kündigung – eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn Sie eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer neuen Krankenkasse besitzen. Diese Bescheinigung stellt Ihnen die neu gewählte Kasse aus. 
 

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