Sanatoriumsaufenthalt
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Sanatoriumsaufenthalt
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In einem inländischen Sanatorium sind Aufwendungen während eines Aufenthalts alle vier Jahre einmal beihilfefähig, wenn die Sanatoriumsbehandlung von ärztlicher Seite für notwendig erachtet wird und andere Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Anhand eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens entscheidet die Beihilfestelle zuvor über die Beihilfefähigkeit. Mit der Behandlung muss innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden. Beihilfefähige Aufwendungen sind:
- Arztkosten, Arznei- und Verbandsmittel (bis zum niedrigsten Satz des Sanatoriums), gemindert um die
Abzugsbeträge
- Fahrtkosten für An- und Abreise in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer, höchstens 200,– Euro
- unter bestimmten Voraussetzungen eine Familien- und Haushaltshilfe in Höhe von 6,00 Euro stündlich,
höchstens 36,00 Euro täglich,
- Kurtaxe und
- Schlussbericht.
Unterkunft, Verpflegung und Pflege sind für höchstens drei Wochen beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen ist dringend erforderlich. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 Prozent des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, dass eine Begleitperson notwendig ist. Im Gegensatz zu Heilkuren fallen Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen nicht nur bei aktiven Bediensteten unter die Beihilfe, sondern sind auch bei Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen beihilfefähig.
Der Behilfebemessungssatz beträgt für den Beihilfeberechtigten selbst 50 Prozent (bei mindestens zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent), für Versorgungsempfänger und Ehegatten 70 Prozent und für ein Kind 80 Prozent. Zu einer Sanatoriumsbehandlung gehören auch die medizinische Rehabilitation und Entwöhnungsbehandlungen von Abhängigkeitskranken wie Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigen.
- Aus medizinischen und finanziellen Gründen wird im Allgemeinen eine Sanatoriumsbehandlung gegenüber einer Heilkur bevorzugt angeordnet. Dennoch müssen hier Beihilfeberechtigte mit einer relativ hohen Belastung rechnen, da selbst private Krankenversicherungen im Allgemeinen nur unzureichend für Leistungen aufkommen. Nicht beantragt werden darf die Beihilfe dann, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt oder beendet worden ist. Ausnahmen:
- eine schwere Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt,
- eine schwere chronische Erkrankung, die laut amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in kürzeren Zeitabständen erforderlich macht.
In Fällen, die eine sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in ein Sanatorium erfordern, muss der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachgeholt werden.
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