Wahlleistungen
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Wahlleistungen
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Bei stationärer Krankenhausbehandlung können privatärztliche Leistungen als so genannte Wahlleistungen in Anspruch genommen werden. Dies führt in der Regel zu einer starken Erhöhung der mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen Kosten. Es besteht die allgemeine Tendenz, die Wahlleistungen im Beihilferecht zu beschränken oder von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Aus diesem Grunde sollte vor der Vereinbarung von Wahlleistungen mit der Festsetzungsstelle abgeklärt werden, ob Beschränkungen bestehen.
Eine Arztrechnung muss insbesondere enthalten
- das Datum der Erbringung der Leistung sowie die Diagnose,
- bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen
Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Gebühren für vollstationäre und teilstationäre privatärztliche Leistungen den Minderungsbetrag (15 bzw. 25
Prozent der Vergütung),
- bei Wegegeld und Reiseentschädigung den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
- bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage; bei Beträgen über 26,00 Euro ist der Beleg oder
ein sonstiger Nachweis beizufügen,
- bei Überschreitung der Regelspanne Angabe der konkreten Gründe für das Überschreiten.
Bei in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen sind Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verbandmittel ohne Anwendung von § 5 Absatz 3, Sätze 3 und 4 BhV beihilfefähig.
Geburtsfälle
Aufwendungen in Geburtsfällen sind beihilfefähig (z.B. Hebamme, Entbindungspfleger, Verbandmittel, Familien- und Hauspflegekraft, notwendige Fahrten) für eine selbst beihilfeberechtigte Frau, die Ehefrau eines Beihilfeberechtigten, der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes.
Sonstige Ansprüche
Zu den zustehenden Leistungen nach § 5 Absatz 3, Satz 1 BhV gehören beispielsweise auch Ansprüche gegen Zwischen- oder überstaatliche Organisationen und Ansprüche auf Krankheitsfürsorge aufgrund Artikel 31 Abs. 2 des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen sowie Ansprüche nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte. Zu den zustehenden Leistungen gehören ferner Ansprüche nach dem BVG, und zwar auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch dann, wenn sie nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen gewährt werden, es sei denn, dass sie vom Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten oder seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen wieder eingezogen werden.
Ansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater auf Ersatz von Aufwendungen bei Krankheit und für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung sind im Rahmen der Unterhaltspflicht zu erfüllen (vgl. § 1615 a i.V.m. § 1610 Abs. 2, §§ 1615 f ff. BGB). Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater fällt jedoch nicht unter die Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV; dies gilt ohne Rücksicht darauf, wem dieser Anspruch zusteht. Daher kann die Mutter nicht auf etwaige Ansprüche gegen den Vater des Kindes verwiesen werden, wenn sie für Aufwendungen dieser Art Beihilfen beansprucht. Auf den Anspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes gegen den Vater auf Ersatz ihrer Entbindungs- und -folgekosten (vgl. § 1615 k Abs. 1 Satz 1 BGB) findet § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV keine Anwendung. Beihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 1615 k Abs. 1 Satz 2 BGB. Diesen Leistungen gegenüber tritt der Anspruch der Mutter gegen den Vater zurück. Die mit § 1615k Abs. 1 Satz 2 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung ist für die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV bindend. Das bedeutet, dass der Mutter des nichtehelichen Kindes Beihilfen für die Entbindungs- und -folgekosten nicht versagt werden dürfen.
Eine nach den BhV zustehende Beihilfe hat Vorrang vor den Leistungen nach dem BSHG (§ 2 Abs. 1 BSHG), auch wenn nach dem BSHG vorgeleistet wird. Gleiches gilt gegenüber Leistungen aus dem Entschädigungsfond für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach § 12 Abs. 1 PflVG.
Zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis nach Satz 5 Nr. 3 gehören nicht Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, die von ihr aufgrund des BVG gewährt werden.
Aufwendungen für Wahlleistungen bei vollstationärer und teilstationärer Krankenhausbehandlung, § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der BhV
Der Dienstherr muss Beamtinnen und Beamten keine Beihilfen für Krankenhauswahlleistungen gewähren. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasse nicht die Chefarztbehandlung und die Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern, erklärte das Gericht. Der Dienstherr dürfe sich bei seinen Beihilfen zur stationären Behandlung auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Wahlleistungen seien für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung nicht notwendig. Die Beihilfe gehört nach Auffassung der Richter nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, auf die sich der Kläger, ein Berliner Richter, berufen hatte.
Das Gericht billigte eine Entscheidung des Landes Berlin von 1998, die Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfe ausschloss. Brandenburg, Bremen und Hamburg sowie Niedersachsen, Schleswig-Holstein und das Saarland haben vergleichbare Bestimmungen erlassen. In diesen Ländern bekommen Beamtinnen und Beamte nur die allgemeinen Aufwendungen beim stationären Krankenhausaufenthalt bezuschusst. Für VersorgungsempfängerInnen, Schwerbehinderte und Frauen und Männer über 55 Jahre sind Wahlleistungen beihilfefähig. Ihnen kann nach Auffassung des Gerichts nicht zugemutet werden, eine ergänzende Versicherung für Wahlleistungen abzuschließen. Anhand von Übergangsregelungen sollten Härten vermieden werden.
BVerfG, 2 BvR 1053/98 vom 7. 11. 2002
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