Krankenhaustransparenzgesetz: Begründung des Gesetzentwurfs

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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Um eine qualitativ hochwertige und an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Krankenhausbehandlung zu gewährleisten, muss das bisherige System von Qualität und Transparenz weiterentwickelt werden. Ziel ist eine laienverständliche Übersicht zur Qualität der Krankenhausbehandlung, um qualitätsorientierte Auswahlentscheidungen der Patientinnen und Patienten zu fördern.

In der Praxis zeigt sich, dass die bestehenden Regelungen zur Qualitätsberichterstattung nicht ausreichen, um die Öffentlichkeit angemessen über die stationäre Qualität und Leistungserbringung zu informieren. Die Informationsversorgung der Bevölkerung über die Qualität von Krankenhausbehandlungen muss frei von interessengeleiteten, einseitigen oder für den medizinischen Laien unverständlichen Mitteilungen sein. Daher ist es notwendig, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Öffentlichkeit auf Grundlage inhaltlich zutreffender und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit verfassten Informationen versorgt. Die  Notwendigkeit dieses Informationshandelns auf Grundlage objektiv richtiger Daten resultiert aus der staatlichen Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern, Transparenz über die Krankenhausbehandlung durch Bereitstellung von Orientierungswissen zu fördern.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem Gesetzentwurf werden Transparenz und Qualität der Krankenhausbehandlung in Deutschland nachhaltig gestärkt. Dies erfolgt im Wesentlichen durch die Errichtung, den Betrieb und die Veröffentlichung eines Transparenzverzeichnisses. Um die Krankenhausbehandlung für die Patientinnen und Patienten transparent zu machen, werden zum 1. April 2024 in einem Transparenzverzeichnis allgemeinverständliche Informationen bezogen auf Krankenhausstandorte, insbesondere zum jeweiligen Leistungsangebot, zur personellen Ausstattung und zu Qualitätsdaten im Internet ohne Personenbezug veröffentlicht. Das Transparenzverzeichnis wird durch das BMG veröffentlicht. Grundlage ist die Datenaufbereitung durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot am einzelnen Krankenhausstandort wird differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt. Diese 65 Leistungsgruppen wurden gemeinsam von Bund und Ländern im Eckpunktepapier zur Krankenhausreform vom 10. Juli 2023 vereinbart. Im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt keine inhaltliche Definition der Leistungsgruppen, auch die Festlegung von Qualitätskriterien bleibt dem geplanten Gesetz zur Krankenhausreform vorbehalten. Die Leistungsgruppen werden lediglich in einer Anlage zu § 135d des Fünften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis benannt. Mit der Vorlage dieses Gesetzes ist keine Vorwegnahme der Festlegung von Leistungsgruppen und keine Abweichung von dem in den Eckpunkten vereinbarten Verfahren zur erstmaligen Definition und Weiterentwicklung von Leistungsgruppen verbunden.

Für Krankenhäuser in Ländern, in denen die Krankenhausplanung bereits auf der Grundlage von Leistungsgruppen erfolgt und denen von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde bereits Leistungsgruppen zugewiesen wurden, wird das Leistungsangebot zunächst anhand dieser durch das Land bereits zugewiesenen Leistungsgruppen dargestellt.

Ausgehend von den Leistungsgruppen wird jeder Krankenhausstandort einer bundeseinheitlichen Versorgungsstufe (Level) zugeordnet. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, datenschutzrechtliche Befugnisse für das IQTIG zu schaffen, die es ermöglichen, unter anderem die Qualitätssicherungsdaten des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Daten gemäß § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) für das Transparenzverzeichnis zu verarbeiten.

Die Krankenhäuser werden verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) künftig folgende ergänzende Angaben zu übermitteln: Zuordnung von Leistungsgruppen, Standortbezug bei Diagnosen und Prozeduren, Daten zum Pflegepersonal zusätzlich bezogen auf die Leistungsgruppen sowie Daten zum ärztlichen Personal. Außerdem wird eine unterjährige Datenübermittlungspflicht zu ärztlichem Personal und Leistungsgruppen eingeführt.

III. Alternativen

Alternative Regelungen sind nicht ersichtlich. Die Regelung in § 136a Absatz 6 SGB V, mit der ebenfalls Transparenz über das Leistungsgeschehen im Interesse einer qualitativ hochwertigen Versorgung erzielt werden sollte, hat sich mangels fristgerechter Umsetzung nicht als geeignet erwiesen. Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor gesundheitlichen Gefahren gebietet ein staatliches Transparenzverzeichnis.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Für die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG).

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19a GG.

Danach können die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Krankenhauspflegesätze durch Bundesgesetz geregelt werden. Bundesgesetzliche Regelungen sind auch zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei. Bürgerinnen und Bürger finden gebündelt in einem frei zugänglichen Verzeichnis im Internet Informationen über die stationäre Qualität und Leistungserbringung der Krankenhäuser in Deutschland.

2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung der Managementregeln der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie im Hinblick auf die Nachhaltigkeit geprüft, seine Wirkung stärkt eine nachhaltige Entwicklung. Eine höhere Transparenz über die Qualität der Krankenhausbehandlung führt mittel- und langfristig auch zu einer wirtschaftlicheren Mittelverwendung und trägt dadurch zu mehr Nachhaltigkeit bei.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden

Für die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit zur Veröffentlichung eines für Patientinnen und Patienten leicht verständlichen Transparenzverzeichnisses im Internet entstehen dem Bundeshaushalt Kosten. Die Kosten sind nicht abschließend quantifizierbar, da sie wesentlich von den inhaltlichen und technischen Anforderungen und Gegebenheiten der Daten abhängen (insbesondere Datenqualität und Datenschnittstellen). Schätzungsweise kann für eine einfache Basisversion einer diesbezüglichen Veröffentlichung davon ausgegangen werden, dass die Konzeption, technische Realisierung und Datenaufbereitung sowie Barrierefreiheit einmalige Haushaltsmittel von mindestens 100 000 Euro (2023) sowie die technische Pflege, kontinuierliche Datenpflege, Einarbeitung neuer Datenarten und Meldewege jährliche Haushaltsmittel von mindestens 250 000 Euro (ab 2024) erfordern.

4. Erfüllungsaufwand

Wirtschaft

Durch die Erfassung und Übermittlung der Datenmeldungen zu Pflegekräften je Leistungsgruppe, zu Ärztinnen und Ärzten, zu standortbezogenen Leistungsgruppen, zu standortbezogenen Diagnosen je Fall sowie jeweils fallbezogenen Leistungsgruppen der neuen sowie ergänzten Vorschriften des § 21 Absatz 2 Nummer 1 lit. e, f und g, Nummer 2 lit. f und i sowie Absatz 7 KHEntgG entsteht den Krankenhäusern ein geringer, nicht quantifizierbarer
Aufwand. Für die Datenmeldungen zu Ärztinnen und Ärzten wird eine vergleichbare Datenübermittlung bereits seit 2019 für das Pflegepersonal durchgeführt. Für die Datenmeldungen insgesamt existiert bereits ein etablierter Datenübermittlungsweg, so dass die Datenübermittlungssysteme nur geringfügig angepasst werden müssen.

Welche Kosten damit verbunden sind ist u.U. vom einzelnen Krankenhaus und seiner Ausstattung abhängig und
lässt sich nicht abschließend beziffern.

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Stundenlohns im Gesundheitswesen von 33,90 Euro, ist von einem Aufwand von ca. 1,16 Stunden (39,32 Euro) pro Datenübermittlung (einmal im Quartal) auszugehen und von einem einmaligen Aufwand zur Anpassung der internen Prozesse von 5 Stunden (169,50 Euro) auszugehen. Dies beinhaltet nur die Personalkosten, etwaige Kosten der Umstellung von Software u. ä. sind hier nicht erfasst.
Verwaltung Insgesamt entsteht für die Verwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand von geschätzt 33 500 Euro für das InEK sowie für das IQTIG von geschätzt 400 000 Euro. Der geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 15 200 Euro für das InEK und 150 000 Euro für das IQTIG.

Durch die Aufgaben des InEK im Zusammenhang mit der Umsetzung des Transparenzverzeichnisses entsteht dem InEK Erfüllungsaufwand. Dieser Erfüllungsaufwand kann jeweils nur geschätzt werden. Es werden die Lohnkostensätze der Verwaltung im Bereich Sozialversicherung zugrunde gelegt.

Für die Entwicklung und erstmalige Zertifizierung des Leistungsgruppen-Groupers im Jahr 2024 entsteht dem InEK, unter der Annahme, dass drei Mitarbeitende des höheren Dienstes à 66,20 Euro jeweils 20 Tage erforderlich sind, ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 32 000 Euro. Für die jährliche Weiterentwicklung und Zertifizierung ab dem Jahr 2025 ergibt sich für das InEK laufender Erfüllungsaufwand (zwei Mitarbeitende à 45,20
Euro à fünf Tage) in Höhe von rund 3 600 Euro.

Für die Übermittlung von Auswertungen der Krankenhausdatenmeldungen des Datenjahres 2022 an das IQTIG entsteht dem InEK ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 1 500 Euro (zwei Mitarbeitende à 45,20 Euro je zwei Tage). Für die Zuordnung der Krankenhausstandorte zu den Versorgungsstufen sowie die Übermittlung der Zuordnung und von Auswertungen der Krankenhausdatenmeldungen an das IQTIG ergibt sich unter der Annahme, dass zwei Mitarbeitende des InEK mit einem Durchschnittslohnsatz von jeweils 45,20 Euro hierfür jeweils acht Tage  erforderlich sind, ab dem Jahr 2024 ein jährlich laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5 800 Euro.

Die Entgegennahme der durch die Krankenhäuser künftig jährlich zusätzlich zu meldenden Daten und deren Auswertung sowie die künftig unterjährig quartalsweise Entgegennahme der Strukturdatenmeldungen der Krankenhäuser ist ab dem Jahr 2024 mit Mehraufwand für das InEK verbunden. Dieser ist aufgrund der Tatsache, dass hierfür bereits etablierte Datenübermittlungsverfahren und -prozesse, insbesondere auch aufgrund der bereits bestehenden unterjährig dreimal verpflichtenden Meldepflichten der Krankenhäuser, genutzt werden können, jedoch voraussichtlich nur geringfügig und nicht quantifizierbar.

Unter der Annahme, dass zwei Mitarbeitende des InEK mit einem Durchschnittslohnsatz von jeweils 45,20 Euro für die Übermittlung der quartalsweise übermittelten Krankenhausdaten an das IQTIG sowie die Übermittlung von Auswertungen an die vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmende Stelle je Quartal jeweils einen Tag benötigen, fällt ein jährlicher laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2 900 Euro an. Für die Übermittlung der vorläufigen Zuordnung der Leistungsgruppen an die Krankenhäuser sowie das etwaig nachfolgende Korrekturverfahren entsteht dem InEK unter der Annahme, dass hierfür zwei Mitarbeitende mit einem Durchschnittslohnsatz von jeweils 45,20 Euro je Quartal jeweils einen Tag benötigen, ebenfalls ein laufender Mehraufwand in Höhe von rund 2 900 Euro. Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand wird gleichwohl nur solange anfallen, bis das Krankenhaus eine zertifizierte Datenverarbeitungslösung (Grouper) für die Zuordnung nutzt.

Durch die Aufgaben des IQTIG zur Umsetzung eines Transparenzverzeichnisses (Aufbereitung, Zusammenführungen, Auswertungen sowie Übermittlung von Daten) wird für das IQTIG Erfüllungsaufwand entstehen. Der Erfüllungsaufwand ist nicht abschließend quantifizierbar, da er wesentlich davon abhängt, inwieweit und in welchen Bereichen das IQTIG patientenrelevante Ergebnisse aus Qualitätssicherungsverfahren nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V zur Erfüllung seiner neuen Aufgabe nach § 135d SGB V verarbeiten wird. Annährungsweise kann davon ausgegangen werden, dass seitens des IQTIG einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 400 000 Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 150 000 Euro entstehen. Im Einzelnen entstehen einmalig Aufwände insbesondere für folgende Aufgaben: Feinkonzept Technik, Datenmodell, Einrichtung Basistechnik einschließlich Schnittstellen, Projektmanagement, Koordination, Tests und Qualitätssicherung, Datenschutzkonzept. Jährliche Aufwände entstehen insbesondere für: Überarbeitungen des Feinkonzepts sowie am Datenmodell, Projektmanagement, Koordination, Tests und Qualitätssicherung. Es ist davon auszugehen, dass der Erfüllungsaufwand zumindest teilweise im Rahmen bestehender Aufgaben und mit vorhandenen Ressourcen des IQTIG erledigt werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil normiert wird, dass die Wahrnehmung der Aufgaben Vorrang vor allen sonstigen Aufträgen des Instituts hat (§ 135d Absatz 2 SGB V).

Dem Erfüllungsaufwand gegenüber stehen zudem mittelbare Aufwandseinsparungen aufgrund der Aufhebung der Aufgaben nach § 136a Absatz 6 SGB V und nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 SGB V. Bei diesen gesetzlichen Aufträgen wären, vergleichbar mit der Umsetzung eines Transparenzverzeichnisses, umfassende Datenverarbeitungen des IQTIG sowie zusätzlich der Betrieb und die Umsetzung einer laienverständlichen Veröffentlichung standortbezogener Qualitätsvergleiche erforderlich gewesen. Der Wegfall dieser Aufgaben dient insoweit der Entbürokratisierung und sorgt damit dafür, dass mittelfristig Aufwände seitens IQTIG eingespart werden. Im Rahmen der Konzeptentwicklung zu § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 SGB V war das IQTIG von Umsetzungskosten in Höhe eines niedrigen einstelligen Millionenbetrags ausgegangen. Die nicht exakt quantifizierbaren Aufwandseinsparungen sind insoweit mindestens auf 800 000 Euro zu schätzen.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen.

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Patientinnen und Patienten sollen dauerhaft in einer allgemeinverständlichen Sprache darüber informiert werden, welches Krankenhaus welche Leistungen mit welcher Qualität anbietet. Das Transparenzverzeichnis befähigt die Patientinnen und Patienten, eine selbstbestimmte Auswahlentscheidung für ihre stationäre Versorgung zu treffen und stärkt im Interesse der Patientensicherheit nachhaltig die Versorgungsqualität. Das IQTIG wertet die
zu veröffentlichenden Daten regelmäßig aus und das BMG prüft regelmäßig die Aktualität und Aussagekraft der Daten. Das BMG wird das Informationsangebot ebenfalls regelmäßig auf seinen Nutzen und die Nutzung durch die Allgemeinheit überprüfen und erforderlichenfalls die Anpassung der Regelungen vorschlagen.


 

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Red 20230912

 

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