Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

 

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Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach der Gebührenverordnung für Ärzte (GOÄ), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

 

Inhaltsübersicht der GOÄ

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Abweichende Vereinbarung

§ 3 Vergütungen

§ 4 Gebühren

§ 5 Bemessung der Gebühren
für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

§ 5a Bemessung der Gebühren
in besonderen Fällen

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung

§ 7 Entschädigungen

§ 8 Wegegeld

§ 9 Reiseentschädigung

§ 10 Ersatz von Auslagen

§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger

§ 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

§ 13 (weggefallen)

§ 14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage)


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