Zahnersatz und Pflege

 

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Gleiche Leistungen – feste Zuschüsse

Ob Zahnkronen, Brücken oder Prothesen – der Zahnersatz bleibt eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Am Umfang des Leistungsanspruchs ändert sich grundsätzlich nichts. Sie erhalten auch zukünftig den Zahnersatz, den Sie brauchen.

Was sich ändert, ist die Art der Bezuschussung von Zahnersatzleistungen durch die Krankenkasse. Ab Januar 2005 zahlen die Krankenkassen für den Zahn-ersatz festgelegte Zuschüsse, die so genannten befundbezogenen Festzuschüsse.

Die Höhe richtet sich ausschließlich nach dem zahnärztlichen Befund und nicht mehr nach der Behandlungs-methode. Den befundbezogenen Festzuschuss zahlt die Krankenkasse in jedem Fall, unabhängig davon, ob Sie sich für eine einfache oder eine aufwändige Therapie entscheiden. Das war bislang nicht so.

Hinweis
Für die Patientinnen und Patienten bedeutet das neue Zuschusssystem mehr Gerechtigkeit und ein höheres Maß an Wahlfreiheit. Lassen Sie sich bei zahnärztlichen Behandlungen auch von Ihrer Krankenkasse beraten.

Befundbezogene Festzuschüsse

Angenommen, der zahnärztliche Befund lautet: Zahnlücke mit einem fehlenden Zahn. In diesem Fall gibt es unterschiedliche Therapiemöglichkeiten, um das Problem zu lösen. In der Mehrzahl aller Fälle wird der fehlende Zahn durch eine Brückenkonstruktion ausgeglichen.Diese Lösung entspricht grundsätzlich der so genannten Regelversorgung, das bedeutet: Sie ist in solchen Behandlungsfällen üblich.

Als Patientin oder Patient haben Sie aber auch die Möglichkeit, sich für eine andere, aufwändigere zahnmedizinische Versorgung zu entscheiden. Das kann zum Beispiel ein implantatgetragener Zahnersatz sein, der den fehlenden Zahn ersetzt. Eine solche Lösung erfüllt den gleichen Zweck, ist aber deutlich teurer als die Brückenkonstruktion.

Für den Zuschuss der Krankenkasse ist völlig unerheblich, welche zahnmedizinische Versorgung Sie wählen. Ganz gleich, ob Sie sich für die kostengünstigere oder die aufwändige Lösung entscheiden, der Zuschuss Ihrer Krankenkasse bleibt gleich. Entscheidend sind ausschließlich der Befund, also die Zahnlücke, und die in der Regel übliche Versorgung, in diesem Fall also die Brückenkonstruktion. Wählen Sie einen von der Regelversorgung abweichenden Zahnersatz, sind die hieraus entstehenden Mehrkosten von Ihnen zu tragen.

Hinweis
Ganz gleich, für welche zahnmedizinische Versorgung Sie sich im Einzelfall entscheiden, der befundbezogene Festzuschuss Ihrer Krankenkasse bleibt Ihnen in jedem Fall erhalten. Dieser beträgt in der Regel 50 Prozent der Kosten für die Regelversorgung.

Gibt es weiterhin Bonusregelungen?
Auch in Zukunft erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen finanziellen Bonus für den Zahnersatz, wenn Sie regelmäßig zu den zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen gegangen sind. Der Bonus wird auf Grundlage der neuen befundbezogenen Festzuschüsse berechnet. Konkret bedeutet das: Für diejenigen, die den Zahnarzt in den letzten fünf Jahren einmal jährlich für eine Kontrolluntersuchung aufgesucht haben, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse um 20 Prozent. Und wer diese Vorsorge für die letzten zehn Jahre nachweisen kann, erhält sogar einen um 30 Prozent höheren Festzuschuss. So erhöht sich zum Beispiel ein Festzuschuss in Höhe von 200 Euro auf 240 Euro (um 20 Prozent) oder auf 260 Euro (um 30 Prozent).

Hinweis
Regelmäßige Vorsorge wird belohnt: Ihr Bonusheft zum Nachweis zahnärztlicher Kontrolluntersuchungen
ist bares Geld wert. Kontrolluntersuchungen sind von der Praxisgebühr befreit.

Gelten die Härtefallregelungen auch weiterhin?

Jeder Versicherte hat Anspruch auf medizinisch not-wendigen Zahnersatz. Der Zahnersatz bleibt Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Ver-sicherte, die über ein geringes Einkommen verfügen – zum Beispiel Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosen- geld II oder Ausbildungsförderung – erhalten von der
Krankenkasse einen Festzuschuss in Höhe der für die Regelversorgung anfallenden Kosten. Die Leistungen der Regelversorgung erhalten Sie also kostenfrei.Als geringes Einkommen gelten für das Jahr 2005 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 966 Euro für Alleinstehende.

Hinweis
Wenn Ihr monatliches Einkommen 966Euro nicht überschreitet, erhalten Sie die Regelversorgung kostenfrei.
Für die Eigenbeteiligung gilt generell eine gleitende Härtefallregelung. Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse.

Aber auch wenn Ihr Einkommen oberhalb dieses Betrages liegt, können Sie im Rahmen der gleitenden Härtefallregelung Anspruch auf einen erhöhten Festzuschuss haben. Dieser hängt von der Einkommenshöhe
ab. Dabei gilt die Regel: Jeder Versicherte muss maximal nur bis zum Dreifachen des Betrages selbst leisten, um den sein Einkommen vom geringen Einkommen abweicht.

Tabelle einfügen
Eigenbeteiligung für eine alleinstehende Person:

Einkommen Berechnung max. Eigenbeteiligung
966 Euro befreit, keine Eigenbeteiligung
1.100 Euro Differenz zu 966 Euro = 134 Euro ƒ 134 x 3 = 402 Euro

 


 

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