Eigenbehalte bei der Beihilfe

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Zum Lexikon der Krankenversicherung von A bis Z


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Gesundheit von A bis Z: Eigenbehalte und Belastungsgrenzen bei der Beihilfe

Aufgrund der wirkungsgleichen Übertragung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) auf das System der Beihilfe wurden Eigenbehalte und Belastungsrenzen in die Beihilfevorschriften des Bundes eingearbeitet.

Zuzahlungen ab 1.1.2004

Demnach mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen ab 1.1.2004 um zehn vom Hundert der Kosten (mindestens um 5,00 Euro, höchstens um 10,00 Euro), jeweils aber um nicht mehr als die tatsächlichen Kosten bei

  • Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV,
  • Hilfsmitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV, bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln höchstens um 10,00 Euro für den Monatsbedarf je Indikation,
  • Fahrtkosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV,
  • um 10,00 Euro je Kalendertag bei vollstationären Krankenhausleistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a) und Satz 2 BhV und im unmittelbaren Anschluss oder engen zeitlichen Zusammenhang an vollstationäre Krankenhausleistungen durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr,
  • Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BhV,
  • Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BhV,
  • um zehn vom Hundert der Kosten und 10,00 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme bei häuslicher Krankenpflege nach § 6 Abs.1 Nr. 7 BhV.

Praxisgebühr wurde auf das System der Beihilfe übertragen

Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10,00 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen. Dies gilt nicht bei Aufwendungen für

  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Fahrten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
  • Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
  • ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten,
  • Leistungen, soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind.

Belastungsgrenzen

Zuzahlungen und Praxisgebühr sind innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese beträgt

  • zwei vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV;
  • für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, eins vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV.

Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Das Einkommen ver mindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 vom Hundert und für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist jeweils das jährliche Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Das Bundesministerium des Innern kann für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen, Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und dergleichen teilnehmen, geringere Abzugsbeträge festlegen.

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