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Hier bieten wir Ihnen eine kleine Urteilssammlung zu den Themen "Gesundheit und Beihilfe".
Beihilfe
Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
Ein Beihilfeanspruch ist höchstpersönlicher Natur, nicht übertragbar und der Pfändung nicht unterworfen. Es ist nicht zulässig, gegen Beihilfeansprüche aufzurechnen.
BVerwG Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 7.96
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BhV (F. 1985) schränkt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen durch einen Heilpraktiker nur dann ein, wenn dem Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen für diese Aufwendungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zusteht.
BVerwG Urteil vom 21.September 1989 - 2 C 31.88
Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
Die Kosten für eine wissenschaftliche nicht allgemein anerkannte Heilbehandlung sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Die bloße Möglichkeit einer solchen Anerkennung genügt nicht.
BVerwG Urteil vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97
Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Männern und Frauen.
Leitsatz Eine Regelung, nach der die Aufwendungen für die Beschaffung einer Perücke für männliche Personen nur beihilfefähig sind, wenn eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten ist, während eine solche Altersgrenze bei Frauen nicht vorgeschrieben ist, verletzt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG.
BVerwG Urteil des 2. Senats vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01
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Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung
Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des betreffenden Sanatoriums beihilfefähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beihilfeberechtigte solche Leistungen tatsächlich zu diesem Satz hätte in Anspruch nehmen können.
BVerwG Beschluss vom 28.Februar 1997 - BVerwG 2 B 22.97
Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
Beihilfe zu Heilkuren im Ausland; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens, dass die Auslandskur zwingend notwendig ist; Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach EU-Vertrag; Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des sozialen Sicherungssystems als Rechtfertigungsgrund für Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs; Unanwendbarkeit bei beamtenrechtlicher Beihilfe; Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwecks finanzieller Sicherung des inländischen Kurwesens.
Leitsatz: Eine beihilferechtliche Vorschrift, welche die Beihilfe bei Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der amtsärztlichen Bestätigung abhängig macht, dass eine Auslandskur zwingend notwendig ist, verstößt gegen Art. 49 Abs. 1 EU-Vertrag über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs.
BVerwG Urteil des 2. Senats vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 C 35.00
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Kostendämpfungspauschale
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der sog. Kostendämpfungspauschale bei Beihilfeberechtigten im Öffentlichen Dienst. In drei gegen das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung gerichteten Verfahren wandten sich die Kläger - ein Lehrer und ein Richter - gegen Kürzungen der Beihilfe zu Krankheitskosten durch die sog. Kostendämpfungspauschale. Diese Pauschale ist durch das Niedersächsische Haushaltsbegleitgesetz 1999 mit Wirkung vom 1. Februar 1999 eingeführt worden und beträgt – je nach Besoldungsgruppe des Beamten – zwischen 200,- und 1.000,- DM im Kalenderjahr. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte die Klagen abgewiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom heutigen Tage die dagegen gerichteten Berufungen zurückgewiesen.
Niedersächsiches Oberverwaltungsgericht 2 LB 3367/01, 2 LB 3475/01 und 2 LB 3476/01
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Beihilfe bei Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Eine beihilferechtliche Vorschrift, welche die Beihilfe bei Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der amtsärztlichen Bestätigung abhängig macht, dass eine Auslandskur zwingend notwendig ist, verstößt gegen Art.49 Abs.1 EU-Vertrag über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs.
BVerwG Urteil vom 23.5.2002 - 2 C 35.00
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