Anschlussheilbehandlung (AHB)

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

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Der Begriff „Kur" wird eigentlich nicht mehr verwendet. Dennoch dient er immer noch als Oberbegriff für Vorsorge und Rehabilitation. Damit eine Kur genehmigt wird, müssen die Anwendungen medizinisch notwendig sein. Voraussetzung ist also, dass der Patient krank oder behindert bzw. seine Gesundheit geschwächt oder bedroht ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Risikofaktoren wie Übergewicht oder Bluthochdruck vorliegen oder wenn nach einem Unfall die Gefahr von Folgeschäden besteht. Außerdem muss die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben.

Unter www.klinikverzeichnis-online.de können Sie komfortabel und schnell nach der geeigneten Klinik für „Ihre Kur" recherchieren. Das Internetportal bietet 1.650 Gesundheitseinrichtungen, darunter vor allem Kurkliniken.

Je nach Gesundheitszustand können verschiedene Arten von Kuren in Betracht kommen:

  • Ambulante Vorsorgekur wird bei leichten Störungen der Gesundheit verordnet oder wenn erste Risikofaktoren vorliegen. Sie dürfen nur in anerkannten Heilbädern angewandt werden, in denen Vertragskurärzte tätig sind (kommen nicht infrage, wenn klinische Betreuung notwendig).
  • Kompaktkur ist eine spezielle Art der ambulanten Versorgung und bietet im Vergleich zur traditionellen ambulanten Kur einen intensiveren Behandlungsablauf. Sie wird allerdings nur bei bestimmten Krankheitsbildern und nicht in allen Kurorten angeboten.
  • Stationäre Vorsorge und Rehabilitation ist die klassische Form der Kur: Dabei werden die Patienten ganztägig in einer Kurklinik behandelt. Der stationäre Aufenthalt dient der Heilung oder Besserung schwerer Gesundheitsstörungen. Träger sind in erster Linie die Rentenversicherer.
  • Ambulante Rehabilitation kann auch ambulant erbracht werden. Das spart Kosten und hat den Vorteil, dass die Patienten in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können.
  • Anschlussheilbehandlung (AHB) findet direkt oder kurz nach einem Krankenhausaufenthalt statt und kann nur bei Krankheiten durchgeführt werden, die in der AHB-Indikatorenliste enthalten sind.

Kosten

Wer eine Kur finanziert, hängt von den bestehenden Versicherungen, Krankheitsursachen und Behandlungszielen ab. Diese Frage müssen allerdings nicht die Patienten, sondern die so genannten Rehabilitationsträger untereinander klären. Sie sind nach dem Arztbesuch auch die ersten Ansprechpartner. Dazu gehören die:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • gesetzlichen Krankenversicherungen
  • gesetzlichen Unfallversicherungen
  • Sozial- und Jugendämter
  • Versorgungsämter
  • Bundesagentur für Arbeit.

Bei Kuren, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden, beträgt die Zuzahlung der Versicherten nach der Gesundheitsreform 10,00 Euro täglich. Bei der Stationären Vorsorge, Krankenhausbehandlung und Rehabilitation ist die Zuzahlung von 10,00 Euro pro Tag zurzeit auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

TIPP: Lassen Sie sich Zuzahlungsquittungen ausstellen. Sollten in einem Jahr die 28 Tage bereits erreicht sein, beim nächsten Aufenthalt im gleichen Jahr unbedingt die Quittung vorlegen, damit keine erneute Zuzahlung berechnet wird.

Bei Krankenhausbehandlung und folgender Anschlussheilbehandlung können Zuzahlungen bis zu 280,00 Euro im Jahr fällig werden. Allerdings werden die im gleichen Kalenderjahr dafür bereits geleisteten Zuzahlungen angerechnet.

Die Zuzahlung entfällt, wenn die maßgebende Härtefallgrenze (zwei Prozent, für schwerwiegend chronisch Kranke ein Prozent des Jahresbruttoeinkommens) erreicht ist.

Bei Kuren, die von den Rentenanstalten getragen werden, sind bis zu 10,00 Euro pro Tag der Kur beizusteuern. Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen und Härtefallregeln, die den Kranken die Zuzahlungen ersparen.

Grundsätzlich gilt: Wer während einer Kur Arbeitsentgelt weiter bezieht, der hat 10,00 Euro pro Tag beizusteuern – wenn es sich nicht um einen „Härtefall" handelt. Zahlt die Rentenanstalt jedoch als Ersatz für Lohn oder Gehalt „Übergangsgeld", dann gilt damit bereits eine Beteiligung des Versicherten an den Kurkosten als erbracht, weil Übergangsgeld niedriger ist als der Nettoverdienst. Die Folge: Die 10,00 Euro müssen nicht zugelegt werden. Dasselbe gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld.

Die Eigenbeteiligung der Rentenversicherten entfällt ferner, wenn

  • laufende „Hilfe zum Lebensunterhalt" vom Sozialamt bezogen wird laufende „Hilfe zum Lebensunterhalt" vom Sozialamt bezogen wird
  • im Kalenderjahr schon für sechs Wochen zu einer Kur zugezahlt wurde
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

In den übrigen Fällen können die Rentenversicherten vom Eigenanteil befreit werden, wenn ihr Einkommen gering ist. Beträgt das Nettoeinkommen eines Alleinstehenden maximal 967,00 Euro im Monat, übernimmt die Rentenanstalt die Kurkosten wiederum voll.

Für Rentenversicherte wie auch für Rentner, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben oder pflegebedürftig sind beziehungsweise einen pflegebedürftigen Ehepartner betreuen, gelten gestaffelte Zuzahlungsbeträge, die mit der Höhe ihres Einkommens steigen:

  • ab 967 Euro 8,00 Euro pro Tag
  • ab 1.020 Euro 8,50 Euro pro Tag
  • ab 1.080 Euro 9,00 Euro pro Tag
  • ab 1.140 Euro 9,50 Euro pro Tag
  • ab 1.200 Euro 10,00 Euro pro Tag.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Pflegebedürftige.

Wichtig: Ohne Antrag läuft nichts, da den Rentenversicherungen die Höhe der Einkünfte ihrer Versicherten nicht bekannt ist. Und: bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB) muss für maximal 14 Tage zugezahlt werden; dabei wird die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes angerechnet, was regelmäßig während einer AHB zu einer Befreiung von den Eigenanteilen führt.

Ein Verzeichnis der Heilkurorte in Deutschland finden Sie im Internet unter: www.klinikverzeichnis-online.de. Das Klinikverzeichnis ist eine sehr informative Plattform zu anerkannten Kurorten und Kliniken in Deutschland. Dort finden Sie mehr als 1.650 Gesundheitseinrichtungen, darunter mehrere Hundert Kurkliniken.

 

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