Mitversicherte Familienangehörige

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Zum Lexikon der Krankenversicherung von A bis Z


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 Gesetzliche Krankenkassen im Vergleich

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Gesundheit von A bis Z: Familienversicherte Angehörige

Familienversichert sind die Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die der Beitragszahler überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder, wenn die Pflege nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Voraussetzungen

Die Familienangehörigen

  • haben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
  • sind nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse/Pflegekasse,
  • sind nicht versicherungsfrei (Ausnahme: geringfügige Beschäftigungen) bzw. von der Versicherungspflicht befreit,
  • sind nicht hauptberuflich selbstständig tätig,
  • haben kein regelmäßiges Gesamteinkommen, das eine bestimmte Grenze überschreitet; diese beträgt im Jahr 2005 für geringfügig Beschäftigte 400 Euro, für alle anderen 345 Euro monatlich.

Kinder sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert.

Besonderheiten

  • Während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit bleiben vorher Versicherungspflichtige weiter Mitglied, sodass sie in dieser Zeit nicht familienversichert sein können.
  • Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und ihr bzw. sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze von 3.862,50 Euro (2004) übersteigt. Ist der mit dem Kind verwandte Ehepartner Arbeitnehmer und bestand bereits am 31. 12. 2002 eine private Krankenversicherung, gilt die geringere Versicherungspflichtgrenze von monatlich 3.487,50 Euro. Darüber hinaus muss das Gesamteinkommen regelmäßig höher sein als das des Mitglieds.
  • Die Altersgrenze erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Hier sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen.
  • Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung während der Familienversicherung eingetreten und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.

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