Gesundheitsratgeber: Behinderung

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Gesundheitsratgeber: Behinderung

Es gibt es keine allgemein gültige Definition für den Begriff „Behinderung". Der Gesetzgeber hat eine Begriffserklärung im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches – SGB IX – vorgenommen.

Arten der Behinderung

Für eine Behinderung ist nicht die Ursache wichtig, allerdings kann sie darüber entscheiden, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist. Denn bei der Frage, welche Rehabilitations-Maßnahmen sinnvoll sind, kommt es insbesondere auf die Art und Schwere der Behinderung an. Im Wesentlichen kann man drei Fallgruppen unterscheiden:
- Körperbehinderung – Fehlfunktionen des Körpers, innere Leiden und/oder Beeinträchtigungen der Sinnesorgane
- Geistige Behinderung – stark ausgeprägte Intelligenzschwäche
- Seelische Behinderung – dauerhafte psychische Erkrankung, beispielsweise Neurose, Psychose oder schwere Persönlichkeitsstörung.

Anerkennung der Behinderung

Damit die aufgrund einer Behinderung zustehenden Rechte wahrgenommen werden können, muss die Behinderung vom Versorgungsamt anerkannt worden sein. Neben den Gesundheitsstörungen sind auf dem Antrag auch die mit der Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionsstörungen anzugeben. Je nach Beeinträchtigung bestimmt sich der Grad der Behinderung. Der Grad der Behinderung wird vom Versorgungsamt unter Beteiligung des eigenen ärztlichen Dienstes festgelegt. Im Interesse der Gleichbehandlung hat das Bundessozialministerium eine Liste herausgegeben, in der alle möglichen Beeinträchtigungen mit einer Zahl für den Grad der Behinderung angegeben sind. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der „Grad der Behinderung" 50 Prozent und mehr beträgt. Im Schwerbehindertenausweis werden beispielsweise auch Zusatzangaben wie „G" für gehbehindert und „aG" für außergewöhnlich gehbehindert kenntlich gemacht, damit die besonderen Rechte in Anspruch genommen werden können.

Die Feststellung der Behinderung kann auch rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die Gesundheitsstörung eingetreten ist.

Erleichterungen für behinderte Menschen

Behinderte Menschen haben in vielen Lebensbereichen mit besonderen Schwierigkeiten und Benachteiligungen zu kämpfen. Deshalb werden ihnen auf zahlreichen Gebieten „Nachteilsausgleiche" gewährt. Einige Beispiele:
- Steuern Schwerbehinderte können je nach Grad der Behinderung (GdB) einen Pauschbetrag bei der Einkommensteuer für außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Maßgebend ist das Kalenderjahr, auch wenn die Behinderung erst im Laufe eines Jahres festgestellt wird. Das Gleiche gilt bei der Feststellung eines höheren GdB. Bei der rückwirkenden Feststellung der Behinderung bzw. Erhöhung des GdB werden die Steuern auch für vorangehende Jahre erstattet.

- Parkplatz
Für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) stellen die Stadt- bzw.
Gemeindeverwaltungen besondere blaue Parkausweise aus. Diese berechtigen zum Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot, in bestimmten Zonen und auf den Behindertenparkplätzen, die nicht für bestimmte Personen reserviert sind.
- Freifahrt in Bussen und Bahnen
Schwer behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sind, können den öffentlichen Personennahverkehr kostenlos nutzen. Ebenso blinde, gehörlose und hilflose Personen. In diesen Fällen wird im Schwerbehindertenausweis ein Flächenaufdruck in Orange hinzugefügt.
- Fernsehgebühren
Viele schwer behinderte Personen können an Konzerten, Theaterdarbietungen und anderen Veranstaltungen aufgrund ihrer Behinderung nicht teilnehmen. Sie können daher – nach Bestätigung durch das Versorgungsamt – beim örtlichen Sozialamt Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragen. Der Zuschuss des Sozialamtes an die GEZ ist befristet.
- Wohnungsbau
Auch im Wohnungsbau gibt es einige Besonderheiten für behinderte Menschen, beispielsweise bestehen einige steuerliche Erleichterungen und Sonderregelungen für die Gewährung öffentlicher Mittel (z.B. behinderungsbedingte Umbauten, rolligerechte Küchen).


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