Behinderung
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Es gibt es keine allgemein gültige Definition für den Begriff „Behinderung". Der Gesetzgeber hat eine Begriffserklärung im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches – SGB IX – vorgenommen.
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."
Arten der Behinderung
Für eine Behinderung ist nicht die Ursache wichtig, allerdings kann sie darüber entscheiden, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist. Denn bei der Frage, welche Rehabilitations-Maßnahmen sinnvoll sind, kommt es insbesondere auf die Art und Schwere derBehinderung an. Im Wesentlichen kann man drei Fallgruppen unterscheiden:
Körperbehinderung – Fehlfunktionen des Körpers, innere Leiden und/oder Beeinträchtigungen der Sinnesorgane
- Geistige Behinderung – stark ausgeprägte Intelligenzschwäche
- Seelische Behinderung – dauerhafte psychische Erkrankung, beispielsweise Neurose,
- Psychose oder schwere Persönlichkeitsstörung
Anerkennung der Behinderung
Damit die aufgrund einer Behinderung zustehenden Rechte wahrgenommen werden können, muss die Behinderung vom Versorgungsamt anerkannt worden sein. Neben den Gesundheitsstörungen sind auf dem Antrag auch die mit der Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen der Funktionsstörungen anzugeben. Je nach Beeinträchtigung bestimmt sich der Grad der Behinderung. Der Grad der Behinderung wird vom Versorgungsamt unter Beteiligung des eigenen ärztlichen Dienstes festgelegt. Im Interesse der Gleichbehandlung hat das Bundessozialministerium eine Liste herausgegeben, in der alle möglichen Beeinträchtigungen mit einer Zahl für den Grad der Behinderung angegeben sind. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der „Grad der Behinderung" 50 Prozent und mehr beträgt. Im Schwerbehindertenausweis werden beispielsweise auch Zusatzangaben wie „G" für gehbehindert und „aG" für außergewöhnlich gehbehindert kenntlich gemacht, damit die besonderen Rechte in Anspruch genommen werden können
Die Feststellung der Behinderung kann auch rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die Gesundheitsstörung eingetreten ist.
Erleichterungen für behinderte Menschen
Behinderte Menschen haben in vielen Lebensbereichen mit besonderen Schwierigkeiten und Benachteiligungen zu kämpfen. Deshalb werden ihnen auf zahlreichen Gebieten „Nachteilsausgleiche" gewährt. Einige Beispiele:
Steuern: Schwerbehinderte können je nach Grad der Behinderung (GdB) einen Pauschbetrag bei der Einkommensteuer für außergewöhnliche Belastungen (zwischen 310 und 1.420 Euro jährlich) geltend machen. Maßgebend ist das Kalenderjahr, auch wenn die Behinderung erst im Laufe eines Jahres festgestellt wird. Das Gleiche gilt bei der Feststellung eines höheren GdB. Bei der rückwirkenden Feststellung der Behinderung bzw. Erhöhung des GdB werden die Steuern auch für vorangehende Jahre erstattet.
TIPP: Den Pauschbetrag sollte man sich auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen, damit die Monatssteuern auch schon im laufenden Jahr ermäßigt sind.
Den Pauschbetrag sollte man sich auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen, damit die Monatssteuern auch schon im laufenden Jahr ermäßigt sind.
Übersicht über die Pauschbeträge
| GdB |
Pauschbetrag |
| 25–30 |
310 Euro |
| 35–40 |
430 Euro |
| 45–50 |
570 Euro |
| 55–60 |
720 Euro |
| 65–70 |
890 Euro |
| 75–80 |
1.060 Euro |
| 85–90 |
1.230 Euro |
| 95–100 |
1.420 Euro |
*Für Hilflose oder Blinde beträgt dieser Pauschbetrag 3.700 Euro, für Hinterbliebene 370 Euro.
Parkplatz: Für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) stellen die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen besondere blaue Parkausweise aus. Diese berechtigen zum Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot, in bestimmten Zonen und auf den Behindertenparkplätzen, die nicht für bestimmte Personen reserviert sind.
Freifahrt in Bussen und Bahnen: Schwer behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sind, können den öffentlichen Personennahverkehr kostenlos nutzen. Ebenso blinde, gehörlose und hilflose Personen. In diesen Fällen wird im Schwerbehindertenausweis ein Flächenaufdruck in Orange hinzugefügt.
Fernsehgebühren: Viele schwer behinderte Personen können an Konzerten, Theaterdarbietungen und anderen Veranstaltungen aufgrund ihrer Behinderung nicht teilnehmen. Sie können daher – nach Bestätigung durch das Versorgungsamt – beim örtlichen Sozialamt Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragen. Der Zuschuss des Sozialamtes an die GEZ ist befristet.
Wohnungsbau: Auch im Wohnungsbau gibt es einige Besonderheiten für behinderte Menschen, beispielsweise bestehen einige steuerliche Erleichterungen und Sonderregelungen für die Gewährung öffentlicher Mittel (z.B. behinderungsbedingte Umbauten, rolligerechte Küchen).
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