Gesundheit von A bis Z: Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GkV)

 

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 Gesetzliche Krankenkassen im Vergleich

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Gesundheit von A bis Z: Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GkV) 

 Es gelten folgende Beitragssätze

  • Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder (Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte) mit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen.
  • Der ermäßigte Beitragssatz gilt grundsätzlich für freiwillig versicherte Selbstständige, die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Für Rentnerinnen und Rentner gilt dies in der Regel nicht.
  • Der ermäßigte Beitragssatz findet lediglich bei freiwillig versicherten Rentnern Anwendung, die über sonstige Einnahmen (zum Beispiel Zins- oder Mieteinkünfte) verfügen. Der erhöhte Beitragssatz gilt für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung erhalten und daher schon vor der siebten Krankheitswoche Krankengeld brauchen, beispielsweise freiwillig versicherte Freiberufler.

Rentnerinnen und Rentnern

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus den Renten werden je zur Hälfte von den versicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentnern und dem Rentenversicherungsträger bezahlt. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen hälftigen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen.

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, soweit sie aufgrund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden und wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen sind. Dazu zählen unter anderem Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (mit Ausnahmen wie übergangsweise gewährten Bezügen, unfallbedingten Leistungen oder Leistungen der Beschädigtenversorgung), Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Leistungen sind selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden sind. Das gilt auch für Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse und Leistungen aus einer Direktversicherung. Beitragspflicht besteht auch dann, wenn jemand, der Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung war, nach einem Unterbrechungszeitraum diese Mitgliedschaft freiwillig mit eigenen Beiträgen fortsetzt.

Mit der Gesundheitsreform wurde der Beitragssatz für Versorgungsbezüge Pflichtversicherter vom halben auf den vollen allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse angehoben. Dies gilt nicht nur für pflichtversicherte Rentner, sondern auch für pflichtversicherte Beschäftigte, die solche Zusatzeinnahmen haben. Dabei werden alle beitragspflichtigen Einnahmen zusammen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte und Rentner haben bereits vorher aus Versorgungsbezügen den vollen Beitrag gezahlt. Für diese Personen galt allerdings bis zum 31. 12. 2003 derermäßigte Beitragssatz. Dieser findet grundsätzlich Anwendung für Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Seit dem 1. 1. 2004 müssen auch freiwillig versicherte Rentner den vollen allgemeinen Beitragssatz tragen.

Während die Leistungsaufwendungen der Krankenkassen für Rentner den alten Ländern 1973 noch zu rund 72 Prozent durch die gezahlten Beiträge gedeckt waren, finanzierten die Rentner im Jahr 2002 lediglich noch etwa 43 Prozent dieser Leistungsaufwendungen. Die „Finanzierungslücke" muss im Rahmen der Solidargemeinschaft der Versicherten ausgeglichen werden. Die Beiträge der Aktiven werden nach dem allgemeinen Beitragssatz mit Krankengeldanspruch bemessen (§ 241 SGB V). Im Sinne des Solidaritätsprinzips ist es deshalb gerechtfertigt, die Beitragszahlung aus der Rente nach dem gleichen Beitragssatz wie für Arbeitnehmer zu veranschlagen. Die Belastung derAktiven kann dadurch verringert werden. Zwar haben auch die heutigen Rentnerinnen und Rentner während ihres Arbeitslebens die damaligen Rentnerinnen und Rentner mitfinanziert.Wegen der damals niedrigeren Beitragssätze und des erheblich geringeren Umfangs der Leistungsausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung war der von ihnen zu tragende Anteil an den Leistungsaufwendungen aber erheblich geringer als der, der heute aufgebracht werden muss. Um zu verhindern, dass der von den Aktiven zu tragende Anteil noch weiter steigt, waren die Neuregelungenun umgänglich. Damit wird dem Gedanken des Solidaritätsausgleichs zwischen Jung und Alt in angemessenem Rahmen Rechnung getragen.

Beiträge bei Arbeitslosigkeit

Die Bundesagentur für Arbeit und der Bund tragen die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld. Diese versichern Sie erst dann (in der Regel rückwirkend), wenn die beantragte Leistung zuvor bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag, für den Leistungen des Arbeitsamtes bezogen werden.

Beitrag während des Bezugs von Sozialhilfe

Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL), die nicht krankenversichert sind, erhalten die gleichen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte, sind aber mitgliedschaftsrechtlich nicht den GKV-Versicherten gleichgestellt. Aber auch sie erhalten eine Krankenversichertenkarte. Wenn ein freiwillig versichertes Mitglied der Krankenkasse die Beiträge nicht mehr bezahlen kann (beispielsweise Selbstständige), ist die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung als „Hilfe zum Lebensunterhalt" möglich, soweit diese Beiträge angemessen sind.

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