Krankenkassenwahl
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Krankenkassenwahl
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Am Wohn- oder Beschäftigungsort können Sie als versicherungspflichtiges oder freiwilliges Mitglied grundsätzlich eine der folgenden Krankenkassen wählen:
- die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK),
- jede Ersatzkasse, auch solche, deren Namen auf bestimmte Berufsgruppen hinweisen,
- eine Betriebskrankenkasse (BKK) oder Innungskrankenkasse (IKK), wenn Sie in einem Betrieb beschäftigt
sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, für den eine BKK oder IKK besteht,
- eine Betriebs- und Innungskrankenkasse ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit, sofern diese sich
durch eine Satzungsregelung „geöffnet" hat. Bereits geöffnete Betriebs- und Innungskrankenkassen müssen
dauerhaft geöffnet bleiben. Unabhängig vom Wohn- oder Beschäftigungsort ist außerdem eine
Ortskrankenkasse, Ersatzkasse, Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählbar, wenn
- dort der Ehepartner versichert ist,
- dort zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht oder -berechtigung eine Mitgliedschaft oder
Familienversicherung bestanden hat,
- ein Elternteil des jeweils versicherungspflichtigen Waisenrentners, behinderten Menschen, Jugendlichen in
Jugendhilfeeinrichtungen, Teilnehmers an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation dort versichert ist.
Als Studierende können Sie zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse am Ort Ihrer Hochschule wählen.
Die Bundesknappschaft, die See-Krankenkasse und die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind ausschließlich für Bergleute, Seeleute und Landwirte gesetzlich zuständig. Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse können auch von Personen gewählt werden, die nicht mehr im Bergbau oder in der Seeschifffahrt beschäftigt sind, wenn für ihre Rentenfeststellung die Bundesknappschaft oder die See-Krankenkasse zuständig ist
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